Montag, 16 Januar 2012 07:43

Kaufrecht

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Hier finden Sie die meisten Irrtümer, die beim Kauf von Sachen geschehen. Egal, ob bei der Abwicklung, Bezahlung oder Reklamation.

Wenn ich etwas zugeschickt bekomme, dass ich nicht bestellt habe, muss ich es aufbewahren oder zurückschicken.
In § 241a I BGB steht ganz klar, dass ein Unternehmer keinen Anspruch besitzt, wenn er unbestellte Waren liefert. Dies bedeutet, Sie müssen die Sache weder aufbewahren, noch zurückschicken und natürlich auch nicht bezahlen. Genauso verhält sich das auch mit unverlangten Leistungen: Mäht Ihnen beispielsweise ein Gartenbauunternehmen während Ihres Urlaubs den Rasen, ohne dass sie einen konkreten Auftrag vergeben haben, sind Sie auch nicht zur Zahlung verpflichtet.

 

Sonderangebote sind vom Umtausch ausgeschlossen
Dies ist schlichtweg falsch. Stellen Sie einen Mangel an einer Sache fest, kann kein Verkäufer sich darauf berufen, die Ware sei herabgesetzt und deswegen vom Umtausch ausgeschlossen. Anders verhält sich dies jedoch, wenn die Sache wegen einem Mangel im Preis herabgesetzt wurde und der Verkäufer explizit darauf hinweist (2. Wahl).

 

Der Preis auf dem Preisschild zählt.
Diese Situation kennen viele: Im Supermarkt hat man ein ganz besonderes Schnäppchen entdeckt, auf dem Preisschild des Fernsehers steht 599,- jedoch die Kassiererin sagt, dass dies der falsche Preis sei und das Gerät 799,- kosten würde. Ja welcher Preis ist denn nun der Richtige?

Auch wenn viele Käufer sich dies anders wünschen würden, der Preis an der Kasse zählt. Rechtlich gesehen ist das Preisschild am Fernseher eine sogenannte "invitatio ad offerendum", also eine Einladung ein Angebot abzugeben. Dies bedeutet, sie machen an der Kasse deutlich, dass Sie ein Produkt zu einem bestimmten Preis kaufen möchten. Sie geben also ein Kaufangebot ab, welches der Verkäufer annimmt oder eben nicht.

 

Ich darf mit so vielen Münzen bezahlen, wie ich möchte
Ob Sie nun die fällige Rechnung über 50 € mit einem Schein oder in Cent-Stücken bezahlen, am Ende ist der Wert der Gleiche, jedoch muss kein Verkäufer mehr als 50 Münzen annehmen. So steht's im § 3 I Münzgesetz. Auch muss niemand Münzen annehmen, die beispielsweise durchlöchert oder anderweitig stark beschädigt sind.

 

Ein Umtausch ist nur mit einem Kassenbon möglich
Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum und selbst viele Kassiererinnen bestehen noch darauf: den Kassenbon. Dieser wird jedoch nicht benötigt, wenn Sie anderweitig und zweifelsfrei beweisen können, dass Sie die Ware in jenem Markt gekauft haben. Dies können Sie beispielsweise auch durch Zeugen oder bei Kartenzahlung durch den Kontoauszug nachweisen.

 

Reklamation nur in Originalverpackung
Viele horten alte Verpackungen zu Hause, um ein gekauftes Gerät wenn es einmal defekt ist, reklamieren zu können. Jedoch ist es vollkommen unerheblich, wie Sie das gekaufte Produkt zurückschicken. Der geschlossene Kaufvertrag erstreckt sich über das Produkt samt Zubehör, hier ist jedoch nicht die Verpackung inbegriffen. 

Gelesen 6513 mal Letzte Änderung am Dienstag, 17 Januar 2012 15:12
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