"Mundraub" ist ein Straftatbestand
Dieser Irrtum kursiert immer noch auf diversen Stammtischen: Wenn Sie beispielsweise Äpfel vom Baum Ihres Nachbarn stehlen, kann dieser Sie wegen Mundraub anzeigen. Dies stimmt jedoch nicht mehr ganz, da Mundraub keinen Straftatbestand darstellt. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub zuletzt mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde die Tat zum Nachteil eines Nachkommen oder des Ehegatten begangen, war sie straflos. Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde der Mundraub zum 1. Juli 1975 als eigenständiges Delikt abgeschafft. Nach heute geltendem Recht werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB grundsätzlich nur noch auf Strafantrag verfolgt.

