Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers für Verkehr erlassen wurde. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Rücksichtsnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17 StVO).
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.
Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von ausländischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.
Die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Behörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
STVO: "Wer auffährt, hat Schuld"
Eine bekannte Situation auf öffentlichen Straßen: Einmal kurz am Radio gedreht oder etwas aus dem Handschuhfach gekramt, schon ist es passiert - man fährt auf den Vordermann auf. Weit verbreiteter Glaube: "Wer auffährt hat Schuld". Dies ist aber nicht ganz korrekt. Natürlich wird zunächst davon ausgegangen, dass der Hintermann aufgrund von zu geringem Sicherheitsabstand und/oder überhöhter Geschwindigkeit das Heck des Vorausfahrenden kaltverformte, doch Schuld hat immer derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. So kann auch der Vordermann die Schuld ganz oder zum Teil angelastet bekommen, wenn er zum Beispiel völlig unvermittelt eine Vollbremsung macht und dadurch einen Unfall provoziert. Auch wenn der Vordermann für die Fahrbahn kreuzende Kleintiere eine Vollbremsung hinlegt, liegt die Schuld nicht allein bei demjenigen, der aufgrund dessen auffuhr

